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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen und Montage von WE4HOME, Inh. Manuel Galla, Rennertshofer Weg 1, 89297 Roggenburg

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns und unserem Kunden abgeschlossenen Verträgen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt. Gegenüber Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB (nachfolgend gesamt „Unternehmen“ oder „Unternehmer“ genannt) gilt dies auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Gegenüber Unternehmen gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.

2. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss; Korrekturmöglichkeiten

1. Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Der uns erteilte Auftrag wird erst durch unsere Auftragsbestätigung bindend. Die schriftliche Auftragsbestätigung hat innerhalb von 14 Tagen ab Auftragserteilung zu erfolgen; bis dahin ist der Kunde an die Auftragserteilung gebunden. Nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Lager ohne Transport- und Montagekosten sofern keine abweichende Vereinbarung mit uns getroffen wurde. Die Mehrwertsteuer und Verpackungskosten sind bei Verträgen mit Verbrauchern gem. § 13 BGB in dem Preis enthalten. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.

2. Gegenüber Unternehmen gilt: Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Standort ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten und am Liefertag geltende Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.

4. Gegenüber Unternehmen gilt: Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung/Fristen

1. Die von uns genannten Liefertermine sind nur dann rechtlich bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ bezeichnet und bestätigt wurden.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden durch ihn voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Unsere Lieferverpflichtung aus Verträgen, für die wir bereits vor Vertragsschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

4. Soweit neben der Lieferung auch die Montage der Kaufsache Vertragsinhalt ist, hat der Kunde auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten den uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik oder Betriebsstörungen. Der Kunde wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können sowohl der Kunde als auch wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

6. Beim Annahmeverzug gelten für den Kunden, wenn er Verbraucher gem. § 13 BGB ist, die gesetzlichen Regelungen. Für Unternehmer gelten folgende Regelungen:

a) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme ohne Abzüge zu fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

b) Sofern die Voraussetzungen unter Punkt a) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten sind.

c) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

d) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

e) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

f) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

g) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung (nur Unternehmer)

Gegenüber Unternehmen gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Gefahr geht, sofern nicht zugleich die Montageleistungen vereinbart sind, auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Auslieferungslager verlassen hat, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder Verschlechterung durch beispielsweise Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Kunden übergehen. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes nicht vereinbart ist. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt mit Übergabe der Waren durch uns an einen Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Kunden. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

2. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Transportschäden versichert.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bzw. der von uns geleistete Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

2. Gegenüber Unternehmen gilt des Weiteren:

a. Wir behalten uns das Eigentum all unserer verkauften Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung durch den Kunden einschließlich aller Nebenforderungen vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 449 I BGB).

b) Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.

c) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

d) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

e) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

f) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Er darf die Ware insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages mit allen Nebenrechten ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug geraten und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

g) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

h) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

i) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

j) Wir verpflichten uns, die uns auf Grund dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Gewährleistungsansprüche bei Kauf und sonstigen Leistungen

Für die Gewährleistung gegenüber Unternehmern gelten folgende Bestimmungen:

1. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Im Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn Ihnen aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323 II BGB vorliegen, kann der Kunde anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe für Rücktritt und Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz und Aufwendungsansprüche, letztere gemäß den nachstehenden Regelungen über Schadensersatz nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen.

5. Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB möglich ist.

6. Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

10. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 8 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Unternehmen

Ausschließlich für Unternehmen als Kunden gilt: Gewährleistungsansprüche für die Ware verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Übergabe des Gegenstands an den Kunden. Sofern eine Montage vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Von dieser Regelung gem. Satz 1 und 2 ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ebenfalls von dieser Regelung gem. Satz 1 und 2 ausgenommen ist, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 478, 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Haftungsbeschränkung

1. Gegenüber Verbraucher gem. § 13 BGB gilt: Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, dem Kunden die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin haben wir dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

2. Gegenüber Unternehmen gilt:

a. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.

b. In diesen vorgenannten Fällen haften wir nur dann, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.

c. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. Ebenso ist unsere Haftung aus Verzug der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.

d. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Soweit wir eine Garantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

e. Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Eingriffe Dritter an den Geräten nebst Zubehör entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.

f. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Urheberrechte/Eigentum

Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an von uns gefertigten Entwürfen, Plänen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen vor. Diese dürfen vom Kunden insbesondere Dritten nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und sonstige Unterlagen im Rahmen von Angeboten sind auf unser Verlangen hin unverzüglich an uns zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns durch Dritte unter Berufung auf deren Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, uns von sämtlichen mit solchen Rechtsverletzungen in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 11 Montage

Sofern wir neben der Lieferung auch Montageleistungen übernehmen, gelten weiter folgende Bedingungen:
1. Nicht zu unseren Leistungen gehören statische Berechnungen zu den Dachflächen.

2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten beendet sind. Dachflächen müssen begehbar und ausreichend belastbar sein; Kran sowie Gerüst sind entsprechend unter Beachtung er gesetzlichen Bestimmungen, Sicherheitsvorschriften und behördlichen Auflagen vom Kunden zu stellen. Der Kunde hat uns spätestens fünf Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.

3. Der Kunde hat für die Montage folgende notwendige Materialien bereitzuhalten: Elektroanschluss für Maschinen und ggf. Beleuchtung, die zur Erfüllung des Bauvorhabens nötig sind, sowie einen Wasseranschluss. Das handwerksübliche Werkzeug wird von uns gestellt.

4. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig Baufreiheit, abgenommene Rüstung als Voraussetzung erfüllt sein.

5. Der Kunde hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren.

6. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten unsere jeweils gültigen Montagerichtpreislisten.

7. Der Kunde ist zur Abnahme unserer Leistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

8. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Montageleistung nicht innerhalb von zwölf Werktagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

9. Nimmt der Kunde die Leistung vorbehaltlos ab, obwohl er den Mangel kennt, entfallen alle Mängelrechte des Kunden auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatz und Minderung sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

§ 12 Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

1. Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB, so gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch bei Lieferungen und Leistungen im Ausland.

2. Bei Export unserer Waren durch unsere Kunden in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert worden sind.

3. Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch für sämtliche Produktbeschreibungen, Prospekte, Angebote und Auftragsbestätigungen. Soweit wir Übersetzungen verwenden, ist ausschließlich die der Übersetzung zugrunde liegende deutsche Fassung maßgeblich. Eine Haftung für Missverständnisse aus Übersetzungen wird nicht übernommen.

4. Sollten vorgenannte Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

5. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um ein Unternehmen, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Sitz in 89297 Roggenburg. Wir sind in diesem Falle zudem berechtigt, am Sitz des Geschäftspartners zu klagen.

 

AGB: Stand: 19.11.2012
zur Ansicht.

Adresse

Rennertshofer Weg 1
89297 Roggenburg

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